BSG - Beschluss vom 09.12.2020
B 5 RE 6/20 B
Normen:
SGB VI § 6;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1083/16
SG Köln, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1164/11

Befreiung von der gesetzlichen RentenversicherungspflichtTätigkeit als Sachbearbeiter für Haftpflichtschäden

BSG, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen B 5 RE 6/20 B

DRsp Nr. 2021/3855

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Tätigkeit als Sachbearbeiter für Haftpflichtschäden

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 6;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für ihre Beschäftigung als Sachbearbeiterin bei der Beigeladenen zu 1. im Bereich Haftpflichtschaden für den Zeitraum vom 1.6.2010 bis zum 31.3.2014 von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien ist.

Vor dem SG ist die Klägerin mit ihrer Klage zunächst erfolgreich gewesen. Das SG Köln hat mit Urteil vom 14.6.2013 die ablehnende Verwaltungsentscheidung aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Das Berufungsverfahren ist zunächst ruhend gestellt worden.