Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für ihre Beschäftigung als Sachbearbeiterin bei der Beigeladenen zu 1. im Bereich Haftpflichtschaden für den Zeitraum vom 1.6.2010 bis zum 31.3.2014 von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien ist.
Vor dem
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