Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2020 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2019 aufgehoben und es wird unter Änderung des Bescheids vom 31. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2018 die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung ab 1. Mai 2018 festgestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten in allen Rechtszügen.
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