LSG Hessen - Urteil vom 26.10.2012
L 5 R 142/12
Normen:
EStG § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 33 S. 1; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGB I § 39 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 14; SGB IV § 18 Abs. 1; SGB V § 40 Abs. 5; SGB V § 61 S. 2; SGB VI § 32 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 32 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 513/09

Befreiung von der Pflicht zur Leistung einer Zuzahlung zu den Kosten einer in Anspruch genommenen stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation; Rechtmäßigkeit der Zuzahlungsrichtlinien des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 26.10.2012 - Aktenzeichen L 5 R 142/12

DRsp Nr. 2013/498

Befreiung von der Pflicht zur Leistung einer Zuzahlung zu den Kosten einer in Anspruch genommenen stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation; Rechtmäßigkeit der Zuzahlungsrichtlinien des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Die vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erlassenen "Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe" vom 19.8.2005 (Zuzahlungsrichtlinien) stehen als ermessensleitende und norminterpretierende Verwaltungsvorschrift im Einklang mit dem Gesetz. 2. Die Zuzahlungsrichtlinien binden das den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 32 Abs. 4 SGB VI eingeräumte Ermessen nur für den typischen Regelfall, während in besonders gelagerten Fallkonstellationen eine weitere individuelle Ermessensausübung erforderlich ist. 3. Die Anknüpfung der in den Zuzahlungsrichtlinien geregelten Befreiungstatbestände an den sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Netto-Erwerbseinkommens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Einkommenssteuerrechtlich relevante Werbungskosten, die über den beim Lohnsteuerabzug einzubehaltenden Werbungskostenpauschbetrag hinausgehen - sind insoweit nicht zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]