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Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin als Ehefrau eines sog Nebenerwerbslandwirts gemäß § 85 Abs 3a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien ist. Ihr Ehemann war als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Landwirtschaftlichen Alterskasse, die ihn jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1988 von der Versicherungspflicht in der Altershilfe der Landwirte befreite.
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