BSG - Urteil vom 08.10.1998
B 10 LW 9/97 R
Normen:
ALG § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 4, § 85 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Befreiung von der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Alterskasse

BSG, Urteil vom 08.10.1998 - Aktenzeichen B 10 LW 9/97 R

DRsp Nr. 1999/6675

Befreiung von der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Alterskasse

1. Wenn die einmalige Befreiungsmöglichkeit von der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Alterskasse nach § 85 Abs. 3a S. 1 ALG ua allein auf das im Jahre 1994 erzielte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Ehegatten abstellt, ohne zu berücksichtigen, daß dieses zB durch Wehrdienst oder andere nicht zu vertretende Umstände atypisch gemindert war, so liegt darin weder eine von der Rechtsprechung zu schließende planwidrige Gesetzeslücke noch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 4, § 85 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin als Ehefrau eines sog Nebenerwerbslandwirts gemäß § 85 Abs 3a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien ist. Ihr Ehemann war als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Landwirtschaftlichen Alterskasse, die ihn jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1988 von der Versicherungspflicht in der Altershilfe der Landwirte befreite.