BSG - Beschluss vom 03.05.2018
B 5 RE 5/18 B
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 417/12
SG München, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 923/10

Befreiung von der RentenversicherungspflichtAngestellter RechtsanwaltGrundsatzrügeBereits geklärte RechtsfrageErneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen B 5 RE 5/18 B

DRsp Nr. 2018/6658

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Angestellter Rechtsanwalt Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Erneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist; als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 2. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat.3. Zwar kann trotz Beantwortung einer Rechtsfrage durch das BSG deren grundsätzliche Bedeutung fortbestehen; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine bisherige Rechtsprechung erheblicher Kritik ausgesetzt worden ist oder wenn unabhängig davon neue erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen werden.