Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 14.11.2017 hat das LSG Hamburg einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Beigeladenen zu 1 in der Zeit vom 9.3.2011 bis 31.2.2014 verneint.
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