BSG - Beschluss vom 26.06.2018
B 5 RE 14/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 96;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 117/16
SG Hamburg, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 53 R 435/12

Befreiung von der RentenversicherungspflichtKlärungsfähige RechtsfrageFolge einer unzureichenden Tatsachenfeststellung

BSG, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen B 5 RE 14/17 B

DRsp Nr. 2018/9712

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Klärungsfähige Rechtsfrage Folge einer unzureichenden Tatsachenfeststellung

1. Ob eine Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen geprüft werden. 2. Hat das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt und besteht damit nur die Möglichkeit, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann, kommt eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 96;

Gründe:

Mit Urteil vom 14.11.2017 hat das LSG Hamburg einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Beigeladenen zu 1 in der Zeit vom 9.3.2011 bis 31.2.2014 verneint.