LSG Hamburg - Urteil vom 14.11.2017
L 3 R 117/16 WA
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 53 R 435/12

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungTätigkeitsbezogene BefreiungPflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

LSG Hamburg, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen L 3 R 117/16 WA

DRsp Nr. 2018/10914

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Tätigkeitsbezogene Befreiung Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

1. Wer als Rechtsanwalt zugelassen und zugleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann für diese Beschäftigung wegen seiner berufsständischen Versorgung nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. 2. Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfolgt allein tätigkeitsbezogen und nur wegen der jeweiligen Beschäftigung, aufgrund derer eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Tätigkeit als Referentin bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 9. März 2011 bis 31. März 2014.