BSG - Beschluss vom 27.06.2018
B 5 RE 11/17 B
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1109/14
SG Aachen, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 907/12

Befreiung von der RentenversicherungspflichtKlärungsfähigkeit einer Rechtsfrage in einem angestrebten RevisionsverfahrenBereits getroffene TatsachenfeststellungenSachverhaltsdarstellung in einer Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen B 5 RE 11/17 B

DRsp Nr. 2018/10285

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage in einem angestrebten Revisionsverfahren Bereits getroffene Tatsachenfeststellungen Sachverhaltsdarstellung in einer Beschwerdebegründung

1. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage in einem angestrebten Revisionsverfahren kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden. 2. Hat das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt und besteht damit nur die Möglichkeit, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann, kommt eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht.3. Das Beschwerdegericht muss allein anhand der in der Beschwerdebegründung enthaltenen Sachverhaltsdarstellung in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob die als grundsätzlich erachteten Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.

Die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2017 werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

§ Abs. S. 1 Nr. ;