LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.2017
L 14 R 1109/14
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 907/12

Beitragspflicht zur SozialversicherungEnergieberaterArchitektBefreiung von der VersicherungspflichtAusübung einer berufsspezifischen Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 - Aktenzeichen L 14 R 1109/14

DRsp Nr. 2017/11149

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Energieberater Architekt Befreiung von der Versicherungspflicht Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit

1. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht Beschäftigte für die Beschäftigung befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind . 2. Wegen der Anknüpfung des Befreiungstatbestandes an die konkret ausgeübte Beschäftigung kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an; maßgebend ist vielmehr die Klassifikation konkret der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird. 3. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI kommt insoweit nur bei Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit in Betracht. 4. Das hat bereits das BSG mit seinen Entscheidungen vom 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R - und vom 07.12.2000 - B 12 KR 11/00 R - deutlich gemacht.