OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.03.2018
16 A 2902/15
Normen:
RundfBeitrStV § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a); RundfBeitrStV § 4 Abs. 6 S. 1; RundfGebStV § 6 Abs. 1 S. 1; SGB II § 27 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 22 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 4481/14

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund der besonderen Härte (hier: Existenzminimum)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 16 A 2902/15

DRsp Nr. 2018/3573

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund der besonderen Härte (hier: Existenzminimum)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Normenkette:

RundfBeitrStV § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a); RundfBeitrStV § 4 Abs. 6 S. 1; RundfGebStV § 6 Abs. 1 S. 1; SGB II § 27 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 22 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der sinngemäß auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides) gestützte Zulassungsantrag der Klägerin, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg, weil der genannte Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt ist bzw. in der Sache nicht eingreift.

Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1 = juris, Rn. 25.

Derartige Zweifel ergeben sich aufgrund des Dargelegten hier nicht.