BVerwG - Beschluss vom 15.06.2010
6 B 18.10
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 22; SGB II § 24; RGebStV § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 2 S 507/09

Befreiung von der Rundfunkgebühr wegen eines besonderen Härtefalls i.R.e. Pfändung eines nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gewährten Zuschlags zur Erfüllung von Unterhaltspflichten

BVerwG, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen 6 B 18.10

DRsp Nr. 2010/12927

Befreiung von der Rundfunkgebühr wegen eines besonderen Härtefalls i.R.e. Pfändung eines nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gewährten Zuschlags zur Erfüllung von Unterhaltspflichten

Die Frage, ob ein besonderer Härtefall zur Befreiung von der Rundfunkgebühr im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann vorliegen kann, wenn der Rundfunkteilnehmer Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II erhält und der ihm gewährte Zuschlag nach § 24 SGB II zwecks Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten gepfändet wird, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Tenor

Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist sowie der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. Juli 2009 wird aufgehoben, soweit es den Zeitraum der Gebührenbefreiung vom 1. März 2007 bis 31. Juli 2007 betrifft. Insoweit wird die Revision zugelassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.