Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist sowie der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. Juli 2009 wird aufgehoben, soweit es den Zeitraum der Gebührenbefreiung vom 1. März 2007 bis 31. Juli 2007 betrifft. Insoweit wird die Revision zugelassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|