OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.10.2020
3 M 159/20
Normen:
SchulG LSA § 40 Abs. 7a Nr. 2; SoPädVO LSA § 28 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 287/20

Befreiung von der Schulfplicht aus gesundheitlichen Gründen; Sonderunterricht für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 3 M 159/20

DRsp Nr. 2020/16441

Befreiung von der Schulfplicht aus gesundheitlichen Gründen; Sonderunterricht für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Normenkette:

SchulG LSA § 40 Abs. 7a Nr. 2; SoPädVO LSA § 28 Abs. 1;

Gründe

I. Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 6. August 2020 hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (Az.: 6 A 135/20 HAL) von der Schulpflicht zu befreien, abgelehnt. Dem mit der Beschwerde unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Halle vom 6. August 2020 begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, die Schulpflicht des Antragstellers vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ruhend zu stellen, steht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - das Fehlen eines Anordnungsanspruches entgegen.