I. Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 6. August 2020 hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (Az.:
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