LSG Bayern - Urteil vom 11.12.2019
L 6 R 749/17
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 4112/15

Befreiung von der Versicherungspflicht für eine selbständige RechtsanwältinBeschäftigung als Sachbearbeiterin bei einer StadtBerufsspezifische Tätigkeit zu einer Anwaltstätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen L 6 R 749/17

DRsp Nr. 2020/16165

Befreiung von der Versicherungspflicht für eine selbständige Rechtsanwältin Beschäftigung als Sachbearbeiterin bei einer Stadt Berufsspezifische Tätigkeit zu einer Anwaltstätigkeit

Eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei einer Stadt kann nur dann den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllen, wenn diese als berufsspezifisch zu einer Anwaltstätigkeit bezeichnet werden kann.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21. September 2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2015 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Beschäftigung der Klägerin bei der Stadt W. im Wege der Erstreckung aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin.

Die am 04.06.1977 geborene Klägerin ist seit 02.08.2005 Pflichtmitglied in der Versorgungseinrichtung "Bayerische Rechtsanwalt- und Steuerberaterversorgung" und der Berufskammer.