LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.05.2023
L 4 R 3023/20
Normen:
SGB VI § 1 S. 1; SGB VI § 6 Abs. 3; SGB VI § 231 Abs. 4b S. 4; SGB IV § 7 Abs. 1; BRAO § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 799/19

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als SyndikusrechtsanwaltBindung des Rentenversicherungsträgers an die Ablehnung der Zulassung durch die ZulassungskammerKeine Bindungswirkung einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2023 - Aktenzeichen L 4 R 3023/20

DRsp Nr. 2023/7306

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Syndikusrechtsanwalt Bindung des Rentenversicherungsträgers an die Ablehnung der Zulassung durch die Zulassungskammer Keine Bindungswirkung einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes

1. Die Ablehnung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, weil diese Tätigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nicht mehr ausgeübt wurde, hat für den Rentenversicherungsträger und die Sozialgerichte bindende Tatbestandswirkung.2. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes, wonach die streitige Tätigkeit den gesetzlichen Anforderungen an eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich erfüllte, stellt keine den Rentenversicherungsträger oder die Sozialgerichte bindende Zulassungsentscheidung dar. Die Tatbestandswirkung der - hier negativen - Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer entfällt nicht, nur weil die Zulassung aus anderen Gründen als dem Inhalt der Tätigkeit abgelehnt wurde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. August 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 1 S. 1; SGB VI § 6 Abs. 3; SGB VI § 231 Abs. 4b S. 4; SGB IV § 7 Abs. 1; BRAO § 46 Abs. 2;

Tatbestand