BSG - Beschluss vom 23.09.2020
B 5 RE 2/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 749/17
SG Regensburg, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 4112/15

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Rechtsanwältin als in Teilzeit beschäftigte SachbearbeiterinVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUnterlassene notwendige Beiladung eines Versorgungswerks als absoluter Revisionsgrund

BSG, Beschluss vom 23.09.2020 - Aktenzeichen B 5 RE 2/20 B

DRsp Nr. 2020/15755

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Rechtsanwältin als in Teilzeit beschäftigte Sachbearbeiterin Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Unterlassene notwendige Beiladung eines Versorgungswerks als absoluter Revisionsgrund

Zu Streitigkeiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist das betroffene Versorgungswerk notwendig beizuladen.

Eine unterbliebene Beiladung eines notwendig am Verfahren zu Beteiligenden ist ein absoluter Revisionsgrund, bei dem unwiderlegbar feststeht, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruht.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 4;

Gründe:

I