LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.2021
L 9 R 2037/19
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 3; RAVG BW § 5 Abs. 1; RAVG BW § 5 Abs. 2; RAVG BW § 5 Abs. 3; RAVG BW § 6 Abs. 3; PAO § 18 Abs. 3; PAO § 41a; PAO § 41b Abs. 4; PAO § 53 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1512/18

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als SyndikuspatentanwältinKeine Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei einer auf Antrag begründeten Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2021 - Aktenzeichen L 9 R 2037/19

DRsp Nr. 2021/16478

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als Syndikuspatentanwältin Keine Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei einer auf Antrag begründeten Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk

Die auf Antrag begründete Pflichtmitgliedschaft einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten Syndikuspatentanwältin im Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist keine "durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung" zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 3; RAVG BW § 5 Abs. 1; RAVG BW § 5 Abs. 2; RAVG BW § 5 Abs. 3; RAVG BW § 6 Abs. 3; PAO § 18 Abs. 3; PAO § 41a; PAO § 41b Abs. 4; PAO § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rücknahme einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beschäftigung der Klägerin als Syndikuspatentanwältin.