LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.12.2016
L 27 R 165/16
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 2030/14

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungAngestellter RechtsanwaltTätigkeit als wissenschaftlicher MitarbeiterVorübergehende berufsfremde Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2016 - Aktenzeichen L 27 R 165/16

DRsp Nr. 2017/2128

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Angestellter Rechtsanwalt Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter Vorübergehende berufsfremde Tätigkeit

1. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI stellt keinen von den grundlegenden Voraussetzungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI losgelösten eigenständigen Befreiungstatbestand dar. 2. Vielmehr knüpft die Vorschrift an die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI an, d.h. sie setzt voraus, dass eine Beschäftigung ausgeübt wird, die dem Grunde nach versicherungspflichtig ist und tatsächlich von der Versicherungspflicht befreit wurde. 3. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI, der sicherstellen soll, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel der Alterssicherungssysteme führt, und insbesondere für die Zeit des Wehrdienstes gilt, regelt allein die Erstreckung eines bestehenden Befreiungsstatus auf eine andere Tätigkeit. 4. Da nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt ist, tritt mit einer Befreiungsentscheidung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die "jeweilig" ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen ein, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen.