SG Freiburg, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 4352/13
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungSyndikusanwaltDieselbe BeschäftigungGetrennte Beurteilung der Tätigkeiten
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen L 7 R 3495/15
DRsp Nr. 2017/10810
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungSyndikusanwaltDieselbe BeschäftigungGetrennte Beurteilung der Tätigkeiten
Ein Bescheid, mit dem der Rentenversicherungsträger - während eines Klage- oder Berufungsverfahrens betreffend die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht eines Syndikusanwaltes auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage - den gesondert gestellten Antrag auf rückwirkende Befreiung nach der zum 1. Januar 2016 eingeführten Regelung des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI abgelehnt hat, wird nicht nach § 96SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klage- oder Berufungsverfahrens. Denn die Entscheidung über die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI betrifft einen anderen Streitgegenstand.
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