LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2017
L 7 R 3495/15
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 4352/13

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungSyndikusanwaltDieselbe BeschäftigungGetrennte Beurteilung der Tätigkeiten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen L 7 R 3495/15

DRsp Nr. 2017/10810

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Syndikusanwalt Dieselbe Beschäftigung Getrennte Beurteilung der Tätigkeiten

Ein Bescheid, mit dem der Rentenversicherungsträger - während eines Klage- oder Berufungsverfahrens betreffend die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht eines Syndikusanwaltes auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage - den gesondert gestellten Antrag auf rückwirkende Befreiung nach der zum 1. Januar 2016 eingeführten Regelung des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI abgelehnt hat, wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klage- oder Berufungsverfahrens. Denn die Entscheidung über die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI betrifft einen anderen Streitgegenstand.