SGB V § 5 Abs. 5 § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Saarbrücken - L 2 KR 5/02 - 02.04.2003,
SG Saarbrücken 03.01.2002 S 1 KR 145/99,
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
BSG, Beschluß vom 14.07.2003 - Aktenzeichen B 12 KR 14/03 B
DRsp Nr. 2004/134
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
Der Zeitraum nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V muss unmittelbar vor der Herabsetzung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 SGB V liegen, und die Versicherungsfreiheit muss gerade auf dem Versicherungsfreiheitstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beruhen. Es reicht nicht aus, dass irgendwann vorher Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V für fünf Jahre bestanden hat, oder dass Versicherungsfreiheit zwar in den letzten fünf Jahren, nicht jedoch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bestanden hat, sondern zB nach § 5 Abs. 5 SGB V. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 5 Abs. 5 § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ;
Gründe:
I
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