BSG - Urteil vom 08.10.1998
B 10 LW 2/98 R
Normen:
ALG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 ; SGB IV § 8 Abs. 1 ;

Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG

BSG, Urteil vom 08.10.1998 - Aktenzeichen B 10 LW 2/98 R

DRsp Nr. 1999/6672

Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG

1. Selbst wenn das Erwerbsersatzeinkommen eines Landwirts ein Siebtel der Bezugsgröße nicht übersteigt, jedoch während des Bezugs dieser Leistungen weiterhin Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden, deren Bemessungsgrundlage über dem Grenzwert liegt, so ist er auch dann nicht auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG zu befreien. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 ; SGB IV § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Juli 1995 auf Antrag von der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Alterssicherung der Landwirte zu befreien ist.