Der Klägerin wird für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
I.
Der Klägerin, die ausweislich der vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26. Juli 2018 nach wie vor nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung aus eigenen Mitteln aufzubringen, ist unter Anlegung der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe,
vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 -
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