OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.09.2018
2 A 1829/15
Normen:
RBStV § 4 Abs. 1 Nr. 3; RBStV § 4 Abs. 6 S. 1; SGB II § 27 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2019, 114
ZUM 2019, 197
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 807/14

Befreiungsanspruch von der Rundfunkbeitragspflicht wegen Vorliegens eines Härtefalls; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 2 A 1829/15

DRsp Nr. 2018/15519

Befreiungsanspruch von der Rundfunkbeitragspflicht wegen Vorliegens eines Härtefalls; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Klägerin wird für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

RBStV § 4 Abs. 1 Nr. 3; RBStV § 4 Abs. 6 S. 1; SGB II § 27 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Klägerin, die ausweislich der vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26. Juli 2018 nach wie vor nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung aus eigenen Mitteln aufzubringen, ist unter Anlegung der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe,

vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, 3190 = juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936 = juris Rn. 16,