BSG - Urteil vom 18.09.1997
11 RAr 7/96
Normen:
AFG § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, § 101 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 1998, 423
NZS 1998, 251
SozR-3 4100 § 128 Nr. 2
AuA 1998, 176

Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AFG beim Ende des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag

BSG, Urteil vom 18.09.1997 - Aktenzeichen 11 RAr 7/96

DRsp Nr. 1998/4697

Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AFG beim Ende des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag

1. Auf den Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AFG kann sich der Arbeitgeber jedenfalls dann nicht berufen, wenn das Arbeitsverhältnis zwar durch Aufhebungsvertrag beendet worden ist, das Arbeitsverhältnis auf Grund des Vertrages aber vor dem Tag geendet hat, zu dem es bei einer fristgerechten Kündigung durch den Arbeitnehmer geendet hätte.2. § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AFG findet entsprechend Anwendung, wenn die Arbeitslosigkeit, deren Kosten der Arbeitgeber erstatten soll, auf eine einseitige und auf Dauer angelegte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zurückzuführen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, § 101 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung, die die Beklagte für die am 12. April 1935 geborene H. K. (K) aufgewendet hat.