Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung in Verbindung mit Lohnansprüchen.
Die Beklagte zu 1) ist Leiterin der Forschungsarbeit der R.-G. Kommission des D. A. I. und Beamtin der Beklagten zu 2). Der im Oktober 1944 geborene Kläger war seit 1. Februar 1983 auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge im Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben Ausgrabung M. beschäftigt gewesen. Als Arbeitgeber findet man in diesen Arbeitsverträgen Dr. S., später Dr. M., den Markt M., die Beklagte zu 1) und schließlich die Beklagte zu 2) eingetragen.
Der letzte befristet für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2004 abgeschlossene Arbeitsvertrag datiert vom 10. April 2002 (Blatt 21 bis 23 der Akte). Überschrieben mit Privat-Arbeitsvertrag ist darin die Beklagte zu 1) als Arbeitgeberin eingesetzt, Frau Dr. S. S. als Leiterin der Forschungsarbeit hatte den Vertrag nebst Zusatzvereinbarung auch unterzeichnet.
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