LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.06.2004
5 Sa 128/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 3 Satz 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 40
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 31/04

Befristete Arbeitsverträge und europäisches Recht - keine unmittelbare Geltung der EU-Befristungs-Richtlinie

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 128/04

DRsp Nr. 2005/6323

Befristete Arbeitsverträge und europäisches Recht - keine unmittelbare Geltung der EU-Befristungs-Richtlinie

»1. Ein Arbeitnehmer, der das 52. Lebensjahr vollendet und mit einem privaten Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG abgeschlossen hat, kann sich nicht mit Erfolg auf einen möglichen Verstoß gegen die Befristungs-EU-Richtlinie berufen (§ 5 Abs. 1 RL 1999/70/EG).2. Im Gegensatz zu verschiedenen Bestimmungen des Primärrechts und den Regelungen durch EG-Verordnungen kommt EU-Richtlinien grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu, da sie sich nach Art. 249 Abs. 3 EG an die Mitgliedsstaaten richten und diese verpflichten, die betreffenden Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.3. Eine ausnahmsweise zulässige unmittelbare Anwendbarkeit einer Vorschrift aus einer EU-Richtlinie setzt voraus, dass diese eine inhaltlich hinreichend bestimmte und unbedingte Regelung enthält. Hieran fehlt es, wenn den Mitgliedsstaaten durch die Richtlinie lediglich ein Regelungsziel vorgegeben wird, aber alternative Gestaltungsmöglichkeiten zur Erreichung dieses Ziels eingeräumt werden. Dies ist bei § 5 Abs. 1 RL 1999/70/EG der Fall.