LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.03.2005
5 Sa 929/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 3 § 14 Abs. 3 Satz 4 § 14 Abs. 3 Satz 2 § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 5 § 17 Satz 1 § 17 Satz 3 ; KSchG § 7 Halbs. 1 § 17 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1006/04

Befristete Arbeitverträge mit älteren Arbeitnehmern - unterlassene Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Befristung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 929/04

DRsp Nr. 2005/6877

Befristete Arbeitverträge mit älteren Arbeitnehmern - unterlassene Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Befristung

1. Trotz der in der Literatur und teilweise auch in der Rechtsprechung geltend gemachten europarechtlichen Bedenken können jedenfalls private Arbeitgeber von der erleichterten Befristungsmöglichkeit mit älteren Arbeitnehmern im Sinne des § 14 Abs. 3 TzBfG Gebrauch machen.2. Durch die Vorlage eines auf den 17.06.2003 datierten Vertrages beziehungsweise Vertragsangebotes und der dort enthaltenen Formulierung "mit Wirkung vom 1.6.2003" macht der Arbeitgeber genügend deutlich, dass nach seiner Ansicht der vorangegangene Vertrag vom 09.04./10.05.2002 aufgrund der dort vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31.05.2003 beendet ist; damit liegt eine die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG in Lauf setzende schriftliche Erklärung des Arbeitgebers im Sinne des § 17 Satz 3 TzBfG vor, so dass der Arbeitnehmer deswegen innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang dieser Erklärung eine Feststellungsklage im Sinne des § 17 Satz 1 KSchG erheben muss.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 3 § 14 Abs. 3 Satz 4 § 14 Abs. 3 Satz 2 § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 5 § 17 Satz 1 § 17 Satz 3 ; KSchG § 7 Halbs. 1 § 17 Satz 1 ;

Tatbestand: