BAG - Urteil vom 15.04.1999
7 AZR 734/97
Normen:
BAT SR 2 y; BGB § 620 ; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1880
BB 2000, 1682
DB 1999, 1963
NZA 1999, 1115
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 06.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 79/97
ArbG Berlin, vom 14.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 90 Ca 21318/96

Befristete Erhöhung der Arbeitszeit - Vertretung

BAG, Urteil vom 15.04.1999 - Aktenzeichen 7 AZR 734/97

DRsp Nr. 1999/9069

Befristete Erhöhung der Arbeitszeit - Vertretung

»Die Tarifvorschriften der SR 2 y BAT gelten nicht für die Befristung einzelner Vertragsbedingungen.«

Normenkette:

BAT SR 2 y; BGB § 620 ; KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin.

Die Klägerin ist Lehrerin für Sport und Erdkunde. Sie wird von dem beklagten Land seit dem 28. September 1993 mit 18 von 26,5 Pflichtwochenstunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT Anwendung.

Seit dem 21. Februar 1994 haben die Parteien mehrfach Vereinbarungen zur befristeten Erhöhung des Stundenkontingents der Klägerin zur Vertretung jeweils namentlich bezeichneter Lehrkräfte getroffen. Zuletzt haben die Parteien durch eine Vereinbarung vom 9. Februar 1996 für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis zum 19. Juni 1996 die Stundenzahl der Klägerin auf 26,5 Wochenstunden erhöht. Darüber hinaus wurde die Klägerin zur Ableistung der zusätzlichen 8,5 Wochenstunden an eine andere Grundschule abgeordnet. Sie hat dort Sportunterricht erteilt.