LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2004
11 Sa 321/04
Normen:
BGB § 126 Abs. 2 § 127 Satz 2 § 133 § 145 § 147 Abs. 2 § 157 § 611 § 615 ; TzBfG § 14 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3158/03

Befristete Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit - formwirksame Änderung des Arbeitsvertrages durch beiderseitigen Briefwechsel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 321/04

DRsp Nr. 2005/18783

Befristete Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit - formwirksame Änderung des Arbeitsvertrages durch beiderseitigen Briefwechsel

1. Auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist weder § 14 TzBfG noch die Klagefrist in § 17 Abs. 1 TzBfG noch das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG anwendbar.2. Anders als im Falle einer vom Gesetz vorgeschriebenen Schriftform sind die Parteien einer von ihnen selbst vereinbarten Schriftformklausel frei darin, die an die Wahrung der Form zu stellenden Anforderungen zu bestimmen; nur wenn keine Regelung getroffen wurde und auch die Auslegung der Schriftformklausel nach §§ 133, 157 BGB keine Anhaltspunkte ergibt, greift die Auslegungsregel des § 127 BGB.

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 2 § 127 Satz 2 § 133 § 145 § 147 Abs. 2 § 157 § 611 § 615 ; TzBfG § 14 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2003 bis zum 30.06.2004 Vergütung entsprechend einer Beschäftigung mit wöchentlich 38,5 Stunden zu zahlen.