BAG - Urteil vom 04.12.1990
7 AZR 307/90
Normen:
BGB § 622 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1030/89
ArbG Köln, vom 22.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 599/89

Befristeter Arbeitsvertrag

BAG, Urteil vom 04.12.1990 - Aktenzeichen 7 AZR 307/90

DRsp Nr. 2000/1988

Befristeter Arbeitsvertrag

1. Allein die Ungewißheit über eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit kann eine Befristung nicht sachlich rechtfertigen. 2. Eine Unsicherheit über die künftige Auslastung des Arbeitnehmers besteht häufig bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Ein vernünftiger, verantwortungsbewußt denkender Arbeitgeber schließt in einem solchen Fall ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit und kündigt es, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, das Arbeitsverhältnis zu beenden

Normenkette:

BGB § 622 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages und über den zeitlichen Umfang der Unterrichtsverpflichtung des Klägers.

Der am 21. August 1952 geborene Kläger ist bei der Jugendmusikschule der beklagten Stadt seit Mai 1979 als Teilzeitbeschäftigter Klavierlehrer auf der Grundlage von jeweils auf ein Jahr befristeten Arbeitsverträgen angestellt. Die Jugendmusikschule der Beklagten verfügt über zwei hauptamtliche Lehrkräfte und weitere 43 nebenamtliche und in befristeten Arbeitsverhältnissen tätige Musiklehrer/Lehrerinnen.

Ein im Jahre 1981 u.a. auch vom Kläger geführter Rechtsstreit gegen eine von der Beklagten beabsichtigte Herabsetzung des Stundensatzes und gegen die damalige Befristung des Arbeitsvertrages wurde am 12. Mai 1982 mit folgendem gerichtlichen Vergleich beendet: