LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.2005
12 Sa 1303/05
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ; BAT SR 2y; HG NRW § 7 Abs. 3 ; LPVG NRW § 66 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1402/05

Befristeter Arbeitsvertrag aus haushaltsrechtlichen Gründen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 1303/05

DRsp Nr. 2006/19686

Befristeter Arbeitsvertrag aus haushaltsrechtlichen Gründen

»Zur Wirksamkeit einer auf "Vertretung" und auf "haushaltsrechliche Gründe" gestützten Befristungsvereinbarung (hier: Beschäftigung einer als Grundbuchführerin beim Amtsgericht eingesetzten Justizangestellten mit insgesamt 16 befristeten Arbeitsverträgen).«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ; BAT SR 2y; HG NRW § 7 Abs. 3 ; LPVG NRW § 66 ;

Gründe:

A. Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung am 30.06.2005 geendet hat.

Die am 03.04.1976 geborene Klägerin wurde nach ihrer beim Amtsgericht L. absolvierten Berufsausbildung zur Justizangestellten in dem Zeitraum vom 02.07.1996 bis 30.06.2005 aufgrund von insgesamt 16 befristeten Arbeitsverträgen als BAT-Angestellte bei dem beklagten Land beschäftigt und unter Eingruppierung in die VergGr. V c BAT - seit dem 01.07.2003 - als Grundbuchführerin im Grundbuchamt des Amtsgerichts L. eingesetzt.