LAG Hamm - Urteil vom 15.11.2005
5 Sa 1291/05
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 ; SR 2y BAT Nr. 1 c;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2275/04

Befristeter Arbeitsvertrag bei mittelbarer Vertretung - Darlegung des organisatorischen Konzepts bei hypothetischer Umsetzungsentscheidung

LAG Hamm, Urteil vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 1291/05

DRsp Nr. 2006/19795

Befristeter Arbeitsvertrag bei mittelbarer Vertretung - Darlegung des organisatorischen Konzepts bei hypothetischer Umsetzungsentscheidung

»1. Im Falle der mittelbaren Vertretung kann sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft auch aus einer hypothetischen Umsetzungsentscheidung des Arbeitgebers ergeben, wenn der Arbeitgeber also davon absieht, dem ausfallenden Mitarbeiter tatsächlich den Arbeitsbereich zuzuweisen, den die Vertretungskraft wahrnimmt (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, 1069). 2. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf die Darlegung des organisatorischen Konzepts, das der hypothetischen Umsetzungsentscheidung zugrunde liegt, durch den Arbeitgeber verzichtet werden kann. Das Vertretungskonzept selbst darf kein bloß hypothetisches sein.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 ; SR 2y BAT Nr. 1 c;

Tatbestand: