BAG - Urteil vom 01.12.1999
7 AZR 236/98
Normen:
HRG (a.F.) § 57b Abs. 3 ; BeschFG § 1 Abs. 5 ; EWGV Art. 48 Abs. 2 (jetzt: Art. 39 Abs. 2);
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 57b HRG
BB 2000, 832
NZA 2000, 374
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bochum - Urteil vom 19. September 1996 - 3 Ca 203/96 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 23. September 1997 - 5 Sa 2467/96 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Befristeter Arbeitsvertrag mit einem deutschen Lektor; Klagefrist; Annex; Funktionswidrige Verwendung einer gesetzlichen Befristungsmöglichkeit

BAG, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 7 AZR 236/98

DRsp Nr. 2000/2793

Befristeter Arbeitsvertrag mit einem deutschen Lektor; Klagefrist; Annex; Funktionswidrige Verwendung einer gesetzlichen Befristungsmöglichkeit

»1. Die Frist des § 1 Abs. 5 S. 1 BeschFG wurde durch eine bereits vor dem 1. Oktober 1996 erhobene und hernach fortgeführte, auf die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über das Fristende hinaus gerichtete Klage gewahrt. 2. Ein unselbständiger Annex zu einem vorherigen befristeten Arbeitsvertrag liegt vor, wenn der Anschlußvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht (ständige Rechtsprechung des Senats). 3. § 57 Abs. 3 HRG (aF) vermochte eine dem Sinn und Zweck der Vorschrift offenkundig widersprechende Befristung nicht zu rechtfertigen. Eine objektiv funktionswidrige Verwendung dieser gesetzlichen Befristungsmöglichkeit lag insbesondere dann vor, wenn der Fremdsprachenlektor bei Vertragsschluß schon lange Zeit in Deutschland lebte.«

Normenkette:

HRG (a.F.) § 57b Abs. 3 ; BeschFG § 1 Abs. 5 ; EWGV Art. 48 Abs. 2 (jetzt: Art. 39 Abs. 2);

Tatbestand: