BAG - Urteil vom 25.02.1998
7 AZR 31/97
Normen:
HRG § 57b Abs. 3 ; EG-Vertrag Art. 48 Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 57b HRG
BAG 88, 144
BB 1998, 1644
MDR 1998, 1296
NZA 1998, 1118
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 1996 - 9 Sa 20/96 ,
Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 10. Mai 1995 - 4 Ca 402/94 ,

Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Lektor aus der Europäischen Union

BAG, Urteil vom 25.02.1998 - Aktenzeichen 7 AZR 31/97

DRsp Nr. 1998/17069

Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Lektor aus der Europäischen Union

»1. Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Fremdsprachenlektors aus der Europäischen Union ist nur dann wirksam, wenn hierfür im Einzelfall ein sachlicher Grund vorliegt. Die Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts rechtfertigt die Befristung der Arbeitsverträge mit Fremdsprachenlektoren aus der Europäischen Union nicht (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 20. Oktober 1993 - Rs C-272/92 - EuGHE I 1993, 5185 = AP Nr. 17 zu § 48 EWG-Vertrag, zuletzt Urteil vom 12. Februar 1997 - 7 AZR 133/96 - AP Nr. 13 zu § 57 b HRG). 2. Der Senat greift mit dieser Rechtsprechung nicht in verfassungswidriger Weise in die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen ein. 3. Die Länder sind berechtigt, befristete Arbeitsverträge mit Fremdsprachenlektoren aus der Europäischen Union zu schließen, wenn ein anderer Sachgrund für die Befristung vorliegt. 4. Die in den Verwaltungsvorschriften über die Beschäftigung von Lektoren in den Hochschulen genannte Gewährleistung kulturellen Austausches und die Gelegenheit zur Weiterqualifizierung können Sachgründe für eine Befristung sein, nicht aber die Vermeidung der Entfremdung vom Herkunftsland.«

Normenkette:

HRG § 57b Abs. 3 ; EG-Vertrag Art. 48 Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 ;

Tatbestand: