BAG - Beschluß vom 22.03.2000
7 AZR 225/98 (A)
Normen:
HRG § 57b Abs. 3 ; Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (vom 16. Dezember 1991) Art. 37 Abs. 1; EWGV Art. 39 Abs. 2, 3, Art. 234 Abs. 1 lit. b, Abs. 3, Art. 310, 300 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 57b HRG
BB 2000, 1148
DB 2000, 1468
ZUM-RD 2000, 352
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 213/96
LAG Hamm, vom 23.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2109/96

Befristeter Arbeitsvertrag mit einer polnischen Lektorin - Gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot

BAG, Beschluß vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 225/98 (A)

DRsp Nr. 2000/5179

Befristeter Arbeitsvertrag mit einer polnischen Lektorin - Gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot

»Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts ruft gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 EG-Vertrag den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung folgender Fragen an: 1. Steht Art. 37 Abs. 1 des Europa-Abkommens vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Polen der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift - auf polnische Staatsangehörige - entgegen, nach welcher die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden können, während der Abschluß derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muß? 2. Falls der Gerichtshof die erste Frage bejaht: Steht Art. 37 Abs. 1 des Europa-Abkommens der Anwendung der nationalen Rechtsvorschrift auch dann entgegen, wenn der befristete Arbeitsvertrag vor dem Inkrafttreten des Europa-Abkommens abgeschlossen wurde und das vereinbarte Fristende nach dem Inkrafttreten liegt?«

Normenkette:

HRG § 57b Abs. 3 ;