Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis mit dem 31. Dezember 1994 infolge Befristung geendet hat.
Die Klägerin war als Apothekenhelferin im Krankenhaus Z des beklagten Landes als Zeitangestellte zur Vertretung einer langfristig erkrankten Angestellten für die Zeit vom 3. September 1992 bis zum 30. April 1994 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis waren die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (
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