BAG - Urteil vom 06.11.1996
7 AZR 909/95
Normen:
GG Art. 6 Abs, 4; BGB § 620 ; BAT Protokollnotiz Nr. 4 zu SR 2 y;
Fundstellen:
AP Nr. 188 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
AuA 1997, 131
DB 1997, 1927
DStR 1996, 2032
NZA 1997, 1222
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 09. Februar 1995 - 91 Ca 31484/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 27. Juni 1995 - 12 Sa 39/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Befristeter Arbeitsvertrag mit einer schwangeren Arbeitnehmerin

BAG, Urteil vom 06.11.1996 - Aktenzeichen 7 AZR 909/95

DRsp Nr. 1997/7207

Befristeter Arbeitsvertrag mit einer schwangeren Arbeitnehmerin

»1. Eine dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannte Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin hindert nicht die Befristung des Arbeitsvertrages. 2. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein freier Dauerarbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt werden soll, kann allenfalls dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich der Arbeitgeber bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags gegenüber einem auf unbestimmte Zeit einzustellenden Arbeitnehmer vertraglich gebunden hat (Anschluß an BAG Urteil vom 3. Juli 1970 - 2 AZR 380/69 - AP Nr. 33 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs, 4; BGB § 620 ; BAT Protokollnotiz Nr. 4 zu SR 2 y;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis mit dem 31. Dezember 1994 infolge Befristung geendet hat.

Die Klägerin war als Apothekenhelferin im Krankenhaus Z des beklagten Landes als Zeitangestellte zur Vertretung einer langfristig erkrankten Angestellten für die Zeit vom 3. September 1992 bis zum 30. April 1994 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis waren die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) kraft einzelvertraglicher Bezugnahme anzuwenden.