BAG - Urteil vom 20.10.1993
7 AZR 657/92
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 5 Abs. 1.; BGB § 611 (Abhängigkeit), § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag); BeschFG Art. 1 § 4 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 03.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 498/92
ArbG Köln, vom 29.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 4810/91

Befristeter Arbeitsvertrag mit studentischer Aushilfskraft

BAG, Urteil vom 20.10.1993 - Aktenzeichen 7 AZR 657/92

DRsp Nr. 2000/10222

Befristeter Arbeitsvertrag mit studentischer Aushilfskraft

»Student als Hilfsarbeiter in der Versandabteilung eines Zeitungsunternehmens.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 5 Abs. 1.; BGB § 611 (Abhängigkeit), § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag); BeschFG Art. 1 § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und sich daraus ergebende Ansprüche.

Die Beklagte beschäftigt in der Versandabteilung ihres Zeitungsunternehmens sog. studentische Aushilfen. Interessierte Studenten rufen bei der Beklagten an und erkundigen sich nach anfallenden Tätigkeiten und Verdienstmöglichkeiten. Der am 20. April 1957 geborene Kläger, ein verheirateter und einem Kind unterhaltspflichtiger Student, sprach im Januar 1987 wegen derartiger Tätigkeiten bei der Beklagten vor und überreichte ihr auf deren Wunsch eine Arbeitserlaubnis, eine Studienbescheinigung und eine Lohnsteuerkarte. Bis einschließlich 24. März 1991 arbeitete er am Hauptsitz der Beklagten und in deren Druckzentrum N. Zu seinen Tätigkeiten gehörte das Einlegen von Werbematerial in Zeitungen, das Abstapeln von Zeitungspaketen auf Paletten und das Verladen der druckfertigen Zeitschriften in die bereitgestellten Transportfahrzeuge. Außer diesen Versandarbeiten verrichtete er am Hauptsitz der Beklagten auch Arbeiten auf der Poststelle.