BAG - Urteil vom 04.12.1996
7 AZR 205/96
Normen:
HRG § 57 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 57 b HRG
NZA 1997, 940
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 30.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2646/94
LAG Köln, vom 12.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 893/95

Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Hochschulrahmengesetz

BAG, Urteil vom 04.12.1996 - Aktenzeichen 7 AZR 205/96

DRsp Nr. 1997/7210

Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Hochschulrahmengesetz

»1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Sinne des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG erwirbt ein wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht bereits dann, wenn er seine Kenntnisse und Erfahrungen in seinem allgemeinen Forschungsgebiet fortlaufend erweitert und vertieft. 2. Dieser Befristungsgrund setzt voraus, daß der Arbeitnehmer besondere Kenntnisse in der Forschungsarbeit erwerben soll, die einer Tätigkeit außerhalb des bisherigen Arbeitsbereichs dienlich sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. November 1996 - 7 AZR 126/96 -, zur Veröffentlichung bestimmt).«

Normenkette:

HRG § 57 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis wirksam bis zum 15. Februar 1995 befristet war.