BAG - Urteil vom 31.08.1994
7 AZR 983/93
Normen:
BAT § 5 ; BGB § 620 ; BWLBG § 8 Abs. 2; BeschFG (1985) Art. 1 § 1 Abs. 1 ; GG Art. 33 Abs. 2 ; Landeslaufbahnverordnung § 14, § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT ; SR 2y , 2BAT Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 163 zu § 620 BGB
NZA 1995, 1212
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 93/93
ArbG Reutlingen, vom 27.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 507/93

Befristeter Arbeitsvertrag vor Übernahme als Beamter

BAG, Urteil vom 31.08.1994 - Aktenzeichen 7 AZR 983/93

DRsp Nr. 1995/785

Befristeter Arbeitsvertrag vor Übernahme als Beamter

»1. Schließt ein Land in sozialen Härtefällen mit Lehrern, deren Examensnote für eine Übernahme in den Schuldienst des Landes nicht ausreicht, einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer eines Jahres und sagt es diesen Lehrern zu, sie nach Vertragsablauf in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, wenn sie sich als für den Schuldienst geeignet erwiesen haben, so ist die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam. 2. § 5 BAT befaßt sich nur mit der Dauer einer vorgeschalteten Probezeit, enthält jedoch keine Regelungen für befristete Probearbeitsverhältnisse.«

Normenkette:

BAT § 5 ; BGB § 620 ; BWLBG § 8 Abs. 2; BeschFG (1985) Art. 1 § 1 Abs. 1 ; GG Art. 33 Abs. 2 ; Landeslaufbahnverordnung § 14, § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT ; SR 2y , 2BAT Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.