BAG - Urteil vom 22.11.1995
7 AZR 252/95
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1615
DB 1996, 1679
DRsp VI(602)116a-c
NJW 1996, 2678
NZA 1996, 878
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Oldenburg - Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 Ca 613/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 07. Oktober 1994 - 12 Sa 436/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

BAG, Urteil vom 22.11.1995 - Aktenzeichen 7 AZR 252/95

DRsp Nr. 1996/21256

Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

»Bei der Befristung des Arbeitsvertrages mit einem zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmer braucht sich die Prognose des Arbeitgebers grundsätzlich nur darauf zu beziehen, daß der zu vertretende Mitarbeiter seinen Dienst wieder antreten wird, nicht aber auch darauf, wann dies der Fall sein wird. Dies gilt auch angesichts der steigenden Anforderungen, die mit zunehmender Beschäftigungsdauer der Vertretungskraft an den Sachgrund der Befristung zu stellen sind. Bei einer bereits langjährig beschäftigten Vertretungskraft muß der Arbeitgeber zwar besonders sorgfältig prüfen, ob noch mit einer Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters zu rechnen ist. Auf den zu erwartenden Zeitpunkt der Rückkehr kommt es jedoch auch hier nicht an (im Anschluß an BAG Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 431/90 - AP Nr. 141 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).«

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob neben dem unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin ein weiteres zwischen den Parteien begründetes Teilzeitarbeitsverhältnis über den 30. September 1993 hinaus fortbesteht.