LAG Thüringen vom 25.01.2011
1 Sa 495/09
Normen:
BGB § 241; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 392/09

Befristeter Teilzeiteinsatz von Lehrkräften im Rahmen des Thüringer Floating-Modells; unbegründete Feststellungsklage zur Unwirksamkeit der Vertragsänderung bei Mehrarbeit

LAG Thüringen, vom 25.01.2011 - Aktenzeichen 1 Sa 495/09

DRsp Nr. 2012/22205

Befristeter Teilzeiteinsatz von Lehrkräften im Rahmen des Thüringer Floating-Modells; unbegründete Feststellungsklage zur Unwirksamkeit der Vertragsänderung bei Mehrarbeit

1. Grundsätzliche Bedenken gegen die Wirksamkeit einer 1999 geschlossenen Vereinbarung, welche im Schuljahresrhythmus gestaffelte Teilzeitbeschäftigungen zwischen 70 % und 90 % regelt, bevor sie 2014 zur Vollbeschäftigung zurückkehrt, lassen sich nicht begründen. 2. Das Begehren nach § 9 TzBfG, eine Berücksichtigung bei der Besetzung einer Stelle zu finden, muss eindeutig und klar formuliert werden. 3. Mehrarbeit, die über die bestehende Teilzeit hinaus vereinbart wird, kann nicht ohne eine begründete Prognose auf ein Schuljahr befristet werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.8.2009 - 1 Ca 392/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Änderung seines Anstellungsvertrages vom 14.01.1999 mit dem Beklagten hin zu einem variablen Teilzeiteinsatz bis 2014 ("Floating") unwirksam sei sowie den Ausgleich der Folgen des unter der Vollzeitbeschäftigung liegenden Einsatzes.