BAG - Urteil vom 19.10.2005
7 AZR 32/05
Normen:
BetrVG § 77 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1747
DB 2006, 338
NZA 2006, 393
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 15.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 415/04
ArbG Ludwigshafen, vom 26.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 71/04

Befristeter Wiedereinstellungsanspruch bei Ausgliederung eines Geschäftsfeldes aufgrund Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 7 AZR 32/05

DRsp Nr. 2006/1421

Befristeter Wiedereinstellungsanspruch bei Ausgliederung eines Geschäftsfeldes aufgrund Betriebsvereinbarung

Orientierungssätze:1. Die Betriebspartner können in einer aus Anlass eines Betriebsübergangs geschlossenen Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags haben, wenn eine Beschäftigung beim Erwerber aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist.2. Hat ein Unternehmen aus Anlass einer Ausgliederung eines Geschäftsfeldes in einer Betriebsvereinbarung den überwechselnden Arbeitnehmern eine Wiedereinstellung zugesagt, wenn ihre Beschäftigung bei der namentlich bezeichneten Konzerntochter aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist, kann diese Zusage dahin gehend auszulegen sein, dass der Wiedereinstellungsanspruch nur bis zu einem Herauslösen der Gesellschaft aus dem Konzernverbund besteht, wenn auch die anderen Ausgleichsregelungen in der Betriebsvereinbarung entweder befristet oder von einer Konzernzugehörigkeit der Konzerntochter abhängig sind.

Normenkette:

BetrVG § 77 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zu 2) (im Folgenden:

Beklagte) zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin.