BAG - Urteil vom 11.02.1982
2 AZR 368/81
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
BAGE 38, 41
AP Nr. 25 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten
EzA § 620 BGB Nr. 15
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 17.12.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2188/80
LAG Düsseldorf, vom 06.07.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 186/81

Befristetes Arbeitsverhältnis - Lektor an einer Hochschule

BAG, Urteil vom 11.02.1982 - Aktenzeichen 2 AZR 368/81

DRsp Nr. 2005/1835

Befristetes Arbeitsverhältnis - Lektor an einer Hochschule

»1. Es hängt von dem jeweiligen konkreten Aufgabenbereich eines im Hochschulbereich beschäftigten Lektors ab, ob eine befristete Anstellung sachlich gerechtfertigt ist. Es ist unzulässig, jeden Lektor, ohne Rücksicht darauf, ob er Daueraufgaben wahrnimmt oder ob sein Beschäftigungsbereich der Natur der Sache und der Zweckbestimmung nach nicht auf Dauer angelegt ist, stets nur auf Zeit zu verwenden (Bestätigung von BAGE 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). 2. Ein sachlicher Grund für die Befristung fehlt, wenn die praktische Ausbildungstätigkeit zur Unterstützung der Lehrtätigkeit der Professoren und Dozenten im Vordergrund steht und eine damit lediglich verbundene Fort- und Ausbildung (z.B. für eine Dissertation) nicht der wesentliche Zweck der Lektorentätigkeit ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die Arbeit an der Dissertation nur außerdienstlich erfolgt.«

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand: