LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.10.2017
15 Sa 184/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 417/16

Befristetes Arbeitsverhältnis einer Badeaufsicht jeweils für die Freibadsaison eines jeden KalenderjahresUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Nichteinhaltung der Schriftform sowie zum nicht nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.10.2017 - Aktenzeichen 15 Sa 184/17

DRsp Nr. 2018/2470

Befristetes Arbeitsverhältnis einer Badeaufsicht "jeweils" für die Freibadsaison eines jeden Kalenderjahres Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Nichteinhaltung der Schriftform sowie zum nicht nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf

1. Eine dem Schriftformerfordernis gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG genügende Befristungsabrede liegt auch vor, wenn die Parteien schriftlich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer jeweils für die Saison von ... bis ... eines Kalenderjahres eingestellt_ wird. Es ist dann nicht erforderlich, dass die Parteien für jedes Kalenderjahr eine gesonderte Befristungsabrede treffen. 2. Die bei Vertragsschluss zu treffende Prognose über den Beschäftigungsbedarf kann im Fall einer Badeaufsicht im Freibad Jahre im Voraus getroffen werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 19.01.2017 zum Aktenzeichen 1 Ca 417/16 Ö wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Befristungsabrede.