LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.12.2011
11 Sa 797/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs 1 S. 2 Nr. 1; SGB II § 6 a; TVöD § 30 Abs. 2; TVöD § 30;
Fundstellen:
NZS 2012, 437
Vorinstanzen:
ArbG Emden - 2 Ca 31/11 - 03.05.2011,

Befristetes Arbeitsverhältnis einer Fallmanagerin in kommunaler Arbeitsvermittlung; unbegründete Entfristungsklage bei nur vorübergehendem betrieblichen Bedarf im Optionskommunen-Modell aufgrund gesetzlicher Experimentierklausel

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.12.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 797/11

DRsp Nr. 2012/6589

Befristetes Arbeitsverhältnis einer Fallmanagerin in kommunaler Arbeitsvermittlung; unbegründete Entfristungsklage bei nur vorübergehendem betrieblichen Bedarf im Optionskommunen-Modell aufgrund gesetzlicher Experimentierklausel

Für die Beurteilung der Rechtsfrage einer wirksamen Befristung kann nicht entscheidend darauf abgestellt werden, den Grad an Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit politischer Entscheidungsprozesse zu bewerten. Vielmehr ist der Beklagte als kommunaler Träger in rechtlicher Hinsicht ausschließlich von den bindenden rechtlichen Vorgaben des Bundes abhängig. Die gesetzliche Grundlage der Übertragung der Aufgabe auf den Beklagten war gesetzlich begrenzt auf den 31. Dezember 2010. Damit stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest, dass der Beklagte bei unveränderter Rechtslage ab dem 1. Januar 2011 die ihm zusätzlich übertragene Aufgabe der Arbeitsvermittlung nicht mehr würde wahrnehmen dürfen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 03.05.2011, 2 Ca 31/11, abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs 1 S. 2 Nr. 1; SGB II § 6 a; TVöD § 30 Abs. 2; TVöD § 30;

Tatbestand: