LAG Hamburg - Urteil vom 05.11.2015
1 Sa 11/15
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 279/15

Befristetes Arbeitsverhältnis einer Redakteurin bei programmgestaltender Mitarbeit im Produktionsteam einer FernsehserieUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zu ihrem nur unwesentlichen Einfluss auf die inhaltliche Programmgestaltung

LAG Hamburg, Urteil vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 11/15

DRsp Nr. 2016/18088

Befristetes Arbeitsverhältnis einer Redakteurin bei programmgestaltender Mitarbeit im Produktionsteam einer Fernsehserie Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zu ihrem nur unwesentlichen Einfluss auf die inhaltliche Programmgestaltung

1. Zur Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einer Rundfunkanstalt und einer programmgestaltenden Mitarbeiterin ist bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs des sachlichen Grundes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit zu berücksichtigen. Diese schließt die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden. 2. Die Befristung der Arbeitsverträge mit programmgestaltend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann mit der Rundfunkfreiheit gerechtfertigt werden. Gegenüber dem Interesse der Arbeitnehmerin an einer Dauerbeschäftigung kommt der Rundfunkfreiheit kein genereller Vorrang zu. 3. Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und der betroffenen Arbeitnehmerin im Einzelfall abzuwägen.