LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.12.2011
4 Sa 427/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 17 S. 1; SGB II § 6 a;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 470/10

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Fallmanagers in kommunalem Jobcenter; unbegründete Entfristungsklage bei nur vorübergehendem betrieblichen Bedarf im Optionskommunen-Modell aufgrund gesetzlicher Experimentierklausel

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 427/11

DRsp Nr. 2012/5805

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Fallmanagers in kommunalem Jobcenter; unbegründete Entfristungsklage bei nur vorübergehendem betrieblichen Bedarf im Optionskommunen-Modell aufgrund gesetzlicher Experimentierklausel

Eine Befristung nach § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit erwarten darf, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 24. Februar 2011 - 1 Ca 470/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 17 S. 1; SGB II § 6 a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis kraft Befristung zum 31. Dezember 2010 geendet hat.