BAG - Urteil vom 04.04.1990
7 AZR 259/89
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag);
Fundstellen:
AP Nr. 136 zu § 620 BGB
BAGE 65, 86
BB 1990, 1775
BB 1990, 1775, 1907
BB 1990, 1907
DB 1990, 1874
DRsp VI(602)95a
EzA § 620 BGB Nr. 107
NZA 1991, 18
SAE 1991, 283
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Lübeck - Urteil vom 15.9.1988 - 1 Ca 1415/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.1.1989 - 6 Sa 582/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Befristetes Arbeitsverhältnis mit Studenten

BAG, Urteil vom 04.04.1990 - Aktenzeichen 7 AZR 259/89

DRsp Nr. 1992/5892

Befristetes Arbeitsverhältnis mit Studenten

»Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben ihrem Studium bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten suchen, ihre Erwerbstätigkeit aber immer wieder den wechselnden Erfordernissen ihres Studiums anpassen müssen, ist im Arbeitsleben üblich und sachlich gerechtfertigt.«

Normenkette:

BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht, ob dieses Arbeitsverhältnis infolge einer von der Klägerin als unwirksame Änderungskündigung angesehenen Erklärung der Beklagten sein Ende - gefunden hat und ob der Klägerin Ansprüche auf Arbeitsentgelt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zustehen.

Die im Jahre 1949 geborene Klägerin studierte Geschichts- und Literaturwissenschaften an der Universität Hamburg. Zur Zeit der Klageerhebung (Juli 1988) befand sie sich im 31. Semester. Während ihres Studiums arbeitete die Klägerin im Druckereibetrieb der Beklagten als Arbeiterin.