LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.12.2015
5 Sa 135/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1748 a/14

Befristetes Arbeitsverhältnis; Wirksamkeit; Entfristungsklage; Befristung; sachgrundlos; Vertragsarbeitgeber; Rechtsmissbrauch; Leiharbeitnehmer; Arbeitsrecht; Sachgrundlose Befristung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 135/15

DRsp Nr. 2016/6379

Befristetes Arbeitsverhältnis; Wirksamkeit; Entfristungsklage; Befristung; sachgrundlos; Vertragsarbeitgeber; Rechtsmissbrauch; Leiharbeitnehmer; Arbeitsrecht; Sachgrundlose Befristung

Eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung ist nicht indiziert, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber sachgrundlos als Arbeitsvermittler im Bereich des SGB III befristet eingestellt wird, obgleich er zuvor bei einer Zeitarbeitsfirma befristet beschäftigt war, die ihn aufgrund eines nicht mit dem Vertragspartner geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages in einem Jobcenter als Arbeitsvermittler im Bereich des SGB II eingesetzt hatte.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 19.03.2015, Az. 4 Ca 1748 a/14, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten.