LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.03.2014
2 Sa 216/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 819/12

Befristetes Arbeitsverhältnis; Zahlungsansprüche

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 216/13

DRsp Nr. 2014/8904

Befristetes Arbeitsverhältnis; Zahlungsansprüche

Nach Ablauf der Wartezeit gemäß § 1 KSchG reichen normalerweise sechs Monate als Erprobungszeitraum aus. Ohne besondere Anhaltspunkte ist der Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages zum Zwecke der nochmaligen Erprobung nicht gerechtfertigt.

I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Auf die Klageerweiterung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin

1. Arbeitsentgelt für die Monate Januar 2013 bis Januar 2014 in Höhe von insgesamt 34.476,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt 21.797,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus einem Betrag in Höhe von 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.02.2013,

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.03.2013,

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.04.2013,

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.05.2013,