BAG - Urteil vom 13.10.2004
7 AZR 654/03
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 7 § 17 S. 1 ; BErzGG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 191
DB 2005, 504
NZA 2005, 469
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 444/03
ArbG Essen, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3577/02

Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung eines zeitweilig beurlaubten anderen Arbeitnehmers - Dauer der Befristung nach freiem Ermessen des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 7 AZR 654/03

DRsp Nr. 2005/1882

Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung eines zeitweilig beurlaubten anderen Arbeitnehmers - Dauer der Befristung nach freiem Ermessen des Arbeitgebers

Orientierungssätze:1. Die Befristung des Arbeitsvertrags zur Vertretung eines zeitweilig beurlaubten anderen Arbeitnehmers ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber mit der Rückkehr der zu vertretenden Stammkraft an ihren Arbeitsplatz rechnen durfte.2. Die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung. Dem Sachgrund der Vertretung steht es deshalb nicht entgegen, dass die Befristungsdauer hinter der Dauer des Vertretungsbedarfs zurückbleibt. Denn dem Arbeitgeber steht es frei, den Arbeitsausfall überhaupt zu überbrücken.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 7 § 17 S. 1 ; BErzGG § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags.

Die Klägerin ist seit Juni 1996 beim beklagten Land als vollzeitbeschäftigte Justizangestellte bei der Staatsanwaltschaft E auf Grund elf befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Die Parteien vereinbarten jeweils die Geltung des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.