LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.10.2014
8 Sa 360/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2038/13

Befristetes Arbeitsverhältnis zur VertretungUnbegründete Befristungskontrollklage einer Arbeitsvermittlerin bei unzureichenden Darlegungen zur missbräuchlichen Ausnutzung der Sachgrundbefristung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 360/14

DRsp Nr. 2015/15524

Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung Unbegründete Befristungskontrollklage einer Arbeitsvermittlerin bei unzureichenden Darlegungen zur missbräuchlichen Ausnutzung der Sachgrundbefristung

1. Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken. Werden die in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein, vergleiche BAG, Urteil vom 19. Februar 2014, 7 AZR 260/12.2. Bei einer Gesamtdauer der Befristung von fünf Jahren und einem Monat und dem Abschluss eines Ausgangsvertrags und von sieben Verlängerungsverträgen ist eine missbräuchliche Ausnutzung der Sachgrundbefristung durch den Arbeitgeber nicht indiziert.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.03.2014 - AZ 10 Ca 2038/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat.

1. 2. 1. 2. 3.